Satzungen

Satzungen des Sportfischervereines für Wien und Niederösterreich

§ 1. Name und Sitz des Vereines

Der Verein "Sportfischerverein für Wien und Niederösterreich" ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Der Verein hat seinen Sitz in 2522 Oberwaltersdorf und ist bei der Vereinsbehörde angemeldet.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Bundesländer Wien und Niederösterreich.


§ 2. Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, strebt unter Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss von politischen Betätigungen ausschließlich und unmittelbar nachstehende, gemeinnützige Zwecke an:
a. Förderung der Fischerei, insbesondere des Körpersports Sportfischerei
b. die Ausübung des Fischereisportes zu ermöglichen
c. Schulung und Ausbildung von Jugendlichen zu weidgerechten Fischern
d. Schulung und Ausbildung von Erwachsenen zu weidgerechten Fischern
e. Interessen der Sportfischerei und aller ihrer Belange zu wahren und zu vertreten
f. die Interessen der Mitglieder betreffend die Fischerei zu vertreten
g. Förderung des Natur- und Umweltschutzes zur Erhaltung des Lebensraumes Wasser
h. Information der Öffentlichkeit über Belange der Sportfischerei


§ 3. Ideelle Mittel zur Erreichung des Zweckes

1. Kauf oder Pachtung und fischereiliche Bewirtschaftung von Gewässern zur Ausübung der Fischerei
2. Ausgabe von Fischereilizenzen und vereinsmäßige Erfassung der Sportfischer im bezeichneten Gebiet
3. zweckmäßige und optimale, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Bewirtschaftung der verwalteten Gewässer
4. aktive Mitarbeit beim Schutze der heimischen Landschaft als Raum der Ausübung der Sportfischerei
5. Hege und Pflege des Schuppenwildes in den Gewässern Österreichs
6. Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen
7. wissenschaftliche Untersuchungen von Gewässern und Einholung von erforderlichen Gutachten
8. Vertretung und Mitarbeit in allen in Betracht kommenden Stellen, Behörden und Organisationen, die der Fischerei dienen
9. Anregung zur Schaffung von Gesetzen und Erlässen, die die Bereiche der Fischerei betreffen
10. Veranstaltung von Fischereikursen
11. Kontaktpflege mit in und ausländischen Vereinen und Organisationen
12. Organisation von sportlichen Veranstaltungen auch in Verbindung mit Vorträgen
13. Mitarbeit bei und Herausgabe von Informationen und Veröffentlichungen, die Sportfischerei betreffend, Werbung für weidgerechtes Fischen
14. Veröffentlichung von Informationen die Vereinszwecke betreffend


§ 4. Materielle Mittel zur Erreichung des Zweckes

Der Verein bringt die Mittel des Vereinszweckes auf durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Beitrittsgebühren,
3. Lizenzgebühren,
4. Erträge von Veranstaltungen zur Förderung der Vereinszwecke,
5. Freiwillige Spenden, Geschenke, Vermächtnisse,
6. Beihilfen oder Subventionen,
7. Entschädigungen, Kostenersätze.


§ 5. Mittelverwendung und Vereinsjahr

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlage zu berechnen ist. Die Mitglieder dürfen nicht durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die wirtschaftliche Gebarung erstreckt sich jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.


§ 6. Mitgliedschaft

Mitglieder sind ordentliche und Ehrenmitglieder
a. Ordentliches Mitglied kann jede physische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennt und sich auch aktiv für diese einzusetzen bereit ist.
b. Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder können nur von der Hauptversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Sie können Begünstigungen erhalten, die vom Vorstand festzusetzen sind.


§ 7. Aufnahme der Mitglieder

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt beim Vorstand.
Personen, die wegen eines gemeinen Deliktes oder wegen eines Vergehens gegen die Fischereigesetze vorbestraft sind, können die Mitgliedschaft nicht erwerben.
Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung steht nicht zu.
Bei Eintritt ist eine Beitrittsgebühr zu entrichten
Die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes erst mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr
Der Mitgliedsbeitrag und die Beitrittsgebühr werden vom Vorstand festgesetzt.
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft entsteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf eine Lizenz. Diese wird nur durch den Vorstand nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten erteilt.


§ 8. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes
  • Antragstellung an die Organe des Vereines
  • Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins jeweils unter den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen
  • Erhalt eines Exemplars der Statuten
  • sich bei Vereinsstreitigkeiten dem Schiedsgericht zu unterwerfen
  • bei einem Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand das Schiedsgericht anzurufen


Ein Zehntel der Mitglieder hat das Recht auf schriftlichen begründeten Antrag

  • vom Obmann innerhalb von 4 Wochen ab Einlangen der Antragsstellung einen Rechenschaftsbericht einschließlich der finanziellen Situation zu verlangen.
  • vom Obmann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen



§ 9. Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft beim Verein verpflichtet:

  • das Ansehen des Vereines zu wahren und den Verein bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen
  • zur Einhaltung der Gesetze und Verordnungen die die Fischerei betreffen
  • zur Einhaltung der Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane
  • zur Befolgung der Anordnungen von beauftragten Personen des Vereines
  • zur sportlichen und waidgerechten Ausübung der Fischerei
  • zur Mitwirkung bei Hege und Schonung der heimischen Fischereigewässer
  • zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.



§ 10. Maßnahmen bei Pflichtverletzungen

Gegen Mitglieder, die
a. gegen Gesetze oder Verordnungen die auf die Fischerei Bezug haben verstoßen
b. die Vereinsstatuten oder die vereinsinterne Sportordnung missachten
c. gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereines handeln, das Ansehen eines Funktionärs verletzen oder sich unehrenhaft verhalten
d. den Anordnungen von beauftragten Personen des Vereines nicht Folge leisten

können nachfolgende Sanktionen verhängt werden:
a. Verwarnung
b. Entzug der Lizenz bis längstens zum Ende des Kalenderjahres, wobei keine Rückerstattung der für das laufende Jahr bezahlten Lizenzgebühr erfolgt
c. Sperre für ein oder mehrere Fischgewässer des Vereines auf bestimmte Zeit oder dauernd.
d. Sperre für alle Fischereigewässer des Vereines auf maximal 3 Jahre
e. Enthebung aus einer Funktion
f. Ausschluss aus dem Verein

Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist die Anrufung des Schiedsgerichtes vorgesehen. Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen und der Vollzug der Sanktionen obliegt dem Vorstand.


§ 11. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß beendet. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
a. Der Austritt ist der Vereinsleitung bis spätestens 15. September jedes Jahres schriftlich anzuzeigen.
b. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen trotz Mahnung 3 Monate im Rückstand ist.
c. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. wegen Gründen, die die Aufnahme in den Verein ausschließen, § 7 zweiter Satz
  2. wegen Fischfrevels oder sonstiger strafbarer Handlungen an Fischgewässern,
  3. wenn es wiederholt Handlungen oder Unterlassungen nach § 9 setzt.


Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss muss 4 Wochen nachdem der gesamte Vorstand Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt hat erfolgen. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der dagegen binnen 2 Wochen nach Zustellung die Berufung an das Schiedsgericht beim Obmann einbringen kann. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene/gestrichene Mitglieder sowie deren Rechtsnachfolger haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen; eine Rückerstattung der für das laufende Jahr bezahlten Mitgliedbeiträge und Lizenzgebühren erfolgt nicht.


§ 12. Organe des Vereins

Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte sind bestimmt:
a. die Hauptversammlung
b. der Vorstand
c. der Vereinsobmann
d. die Kassaprüfer
e. das Schiedsgericht

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jährlich spätestens bis Mitte Dezember statt. Die Mitglieder sind auf dem Postweg mindestens eine Woche vorher unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Die Anträge einzelner Mitglieder zur Hauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dieser schriftlich beim Vereinsobmann einzureichen.
Das Stimmrecht der Mitglieder in der Hauptversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:
1. Wahl des Vereinsobmannes alle 3 Jahre
2. Wahl des Vorstandes alle 3 Jahre
3. Wahl der Kassaprüfer alle 3 Jahre
4. Entlastung des Vorstandes
5. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Tätigkeitsberichte
6. Beschlussfassung über den Voranschlag
7. Änderung der Statuten auf Antrag des Vorstandes
8. Ernennung der Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
Die Hauptversammlung ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sollte eine halbe Stunde nach dem ausgeschriebenen Beginn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht sein, so findet am gleichen Orte sofort eine Hauptversammlung statt, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über eine Statutenänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer gesonderten, eigens zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In dieser Versammlung ist auch der Abwickler zu berufen und mit der Abwicklung des Vereinsvermögens zu betrauen.

Vorgangsweise bei Neuwahlen jedes 3.Jahr
Wahlvorschläge sind mindestens 3 Tage vor der Hauptversammlung, in der die Wahl stattfindet beim Vereinsobmann einzubringen. Der Wahlvorschlag hat für alle Mitglieder des Vorstandes eine passiv wahlberechtigte Besetzung vorzusehen und ist von allen Kandidaten zum Zeichen der Annahme zu unterfertigen.

Während der Wahl wird die Leitung der Hauptversammlung vom scheidenden Obmann an ein Mitglied des Vereines übertragen.

Zuerst wird über die Person des Obmannes gesondert abgestimmt. Nach der Wahl übernimmt der neu gewählte Obmann den Vorsitz der Hauptversammlung. Die Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder erfolgt geschlossen.

Die Wahl der Kassaprüfer erfolgt ohne Erfordernis eines Wahlvorschlages aus dem Kreis der passiv Wahlberechtigten direkt in der Hauptversammlung.

Der Vorstand hat spätestens 4 Wochen nach der Neuwahl eine konstituierende Vorstandssitzung abzuhalten.

Außerordentliche Hauptversammlung
Auf schriftliches Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder oder des Vorstandes, oder der Kassaprüfer oder des Vereinsobmannes ist eine außerordentliche Hauptversammlung unter Beachtung derselben Formalitäten, wie eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Über Verlauf jeder Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die im Archiv des Vereines zu hinterlegen ist.


Der Vorstand

Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereines, ihm fallen alle Angelegenheiten zu, die nicht in diesen Statuten einem anderen Organ zugewiesen werden. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung der Hauptversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Festlegung von Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeitrag und Lizenzgebühren
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Verhängung von Sanktionen
  • Festsetzung der Begünstigungen für Ehrenmitglieder

Der Vereinsvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist jederzeit möglich. Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Wahl bis zur nächsten Hauptversammlung, auf der eine Wahl des Vorstandes stattzufinden hat (nach jedem 3. Jahr), in jedem Fall aber bis zum Zustandekommen eines neuen handlungsfähigen Vorstandes. Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, worüber der nächsten Hauptversammlung zu berichten ist.

Der Vorstand besteht aus
1. Vereinsobmann und seinem Stellvertreter
2. Kassier und seinem Stellvertreter
3. Schriftführer und seinem Stellvertreter
Die jeweiligen Stellvertreter treten bei Verhinderung der Organwalter an deren Stelle in deren Rechte und Pflichten ein.

Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen, der auch den Vorsitz führt. Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Beim Beschluss über die Änderung von Statuten und beim Ausschluss eines Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, in der einzelne Tätigkeiten und Vertretungsbefugnisse auf die Vorstandsmitglieder aufgeteilt werden und die Geschäftsgebarung des Vereines geregelt wird.


Der Vereinsobmann

Der Vereinsobmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Verlautbarungen an die Mitglieder hat er in geeigneter Weise kundzutun (z.B.: Internet).

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung der Vorstandssitzungen
  • Führung des Vorsitzes in der Hauptversammlung und im Vorstand
  • Überwachung der Einhaltung der Statuten, der Geschäftsordnung und der Vorstandsbeschlüsse
  • Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, wenn dies ein Zehntels der Mitglieder, der Vorstand oder die Kassaprüfer schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen
  • Er hat auf schriftlichen, begründeten Antrag eines Zehntels der Mitglieder einen Tätigkeitsbericht einschließlich der finanziellen Situation innerhalb von 4 Wochen ab Einlangen der Antragstellung an diese Mitglieder abzugeben.

Bei Gefahr im Verzug ist der Vereinsobmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes.


Die Kassaprüfer

Die zwei Kassaprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechtsgeschäfte zwischen den Vereinsorganen und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Kasserprüfer.
Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.

Die Kassaprüfer

  • haben das Recht an allen Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen
  • können vom Vorstand die Durchführung einer Kassaprüfung verlangen
  • haben über die durchgeführte Prüfung ein Protokoll zu verfassen
  • können vom Vereinsobmann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen und bei Nichtentsprechen selbst eine solche einberufen
  • haben der Hauptversammlung jährlich über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse zu berichten und gegebenenfalls die Anträge auf Entlastung des Vorstandes an die Hauptversammlung zu stellen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassaprüfers kooptiert der Vorstand ein geeignetes Mitglied an die frei gewordene Stelle.


Das Schiedsgericht

Jedes Vereinsmitglied kann bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis beim Vorstand die Abhaltung eines vereinsinternen Schiedsgerichtes verlangen.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung des Vorstandes macht der andere Streitteil binnen 14 Tagen nach Aufforderung seinerseits 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft. Die so gewählten Schiedsrichter wählen nun aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in nicht öffentlicher Sitzung. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg bleibt von dieser Regelung unberührt.


§ 13. Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer gesonderten, eigens zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Diese Hauptversammlung hat einen Abwickler zu berufen und diesen mit der Abwicklung des Vereinsvermögens zu betrauen.
Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung, fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiva, einer gemeinnützigen Organisation, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, zu.