Amtliche Brittelmasse und Schonzeiten und
das neue Niederösterreichische Fischereigesetz
Fischart
Brittelmaß
Schonzeiten
vereinsinterne Bestimmungen
Äsche
30 cm
1.3. - 30.4.
 
Bachforelle
25 cm
16.9. - 15.3.
R.1 u. R.3: 28 cm / R.2: 30 cm  / R.8: 26 cm
Bachsaibling
22 cm
16.9. - 15.3.
R.4: 25 cm / R.1 u. R.3: 28 cm / R.2: 35 cm 
Regenbogenforelle
25 cm
1.1. - 15.3.
R.1 u. R.3: 28 cm / R.2: 35 cm / R.8: 26 cm 
Seeforelle
50 cm
16.9. - 15.3.
 
Seesaibling
28 cm
16.9. - 15.3.
 
Aalrutte
35 cm
1.12. - 29.2.
 
Barbe
30 cm
1.5. - 15.6.
 
Bitterling
---
ganzjährig geschützt
 
Brachse
25 cm
1.5. - 31.5.
 
Donaukaulbarsch
10 cm
1.4 - 31.5.
 
Elritze
--- cm
1.4. - 31.5.
 
Flussbarsch
--- cm
1.3. - 31.5.
 
Gründling
--- cm
1.5. - 31.5.
 
Hasel
--- cm
16.3. - 31.5.
 
Hecht
50 cm
1.2. - 30.4.
Revier 5: 60 cm
Huchen
75 cm
1.3. - 31.5.
 
Karausche
--- cm
1.5. - 31.5.
 
Karpfen
35 cm
keine Schonzeit
Revier 5: 40cm
Koppe
--- cm
1.2. - 30.4.
 
Laube
--- cm
16.5. - 30.6.
 
Nase
35 cm
16.3. - 31.5.
 
Renke
30 cm
16.10. - 31.12.
 
Rotfeder und Rotauge
--- cm
1.4. - 31.5.
 
Schied
40 cm
16.4. - 31.5.
 
Schleie
25 cm
1.6. - 30.6.
Revier 5: 30 cm
Schmerle
--- cm
1.3. - 31.5.
 
Sterlet
45 cm
1.5. - 30.6.
 
Stichling
--- cm
1.5. - 30.6
 
Wels
60 cm
1.6. - 30.6.
 
Zander
35 cm
1.4. - 31.5.
Revier 5: 45 cm
Krebs (Edel-, Sumpf-, Stein-)
12 cm
männl.: 1.10. - 31.5. / weiblich: ganzjährig geschützt   
Flussmuschel - Famile  
ganzjährig geschützt
 

Änderungen durch das neue Niederösterreichische Fischereigesetz
(Das Gesetz gilt ab 1.Mai 2002)

  • Die Verwendung lebender Köder (ausgenommen wirbellose Tiere wie Würmer und Maden) ist ab 1.5.2002 verboten (auch Krustentiere sind als Köder verboten). (Im Verein schon länger in Kraft). Weiters ist das Fischen in Fischaufstiegshilfen verboten.
  • Es wird ab 1.1.2003 auch neue Schonzeiten und Brittelmaße geben. (Diese werden in der obigen Liste dann berücksichtigt).
  • Wer in den letzten fünf Jahren keine amtliche Fischerkarte für Niederösterreich hatte, und diese erst nach dem 1.5.2002 lösen will, muss einen Fischerkurs besuchen.
       Kinder zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr benötigen künftig keine amtliche Fischerkarte. Sie benötigen aber unbedingt eine Lizenz für das jeweilige Gewässer. (Siehe "Preise") Sie müssen auch von einem Erwachsenen, der eine gültige amtliche Fischerkarte für Niederösterreich besitzt, beaufsichtigt werden. Für die Ausstellung der Fischerkarte ist jener Fischereirevierverband zuständig, in desssen Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegt.
  • Ebenfalls neu im NÖ Fischereigesetz ist, dass der neu gegründete NÖ Landesfischereiverband in Zukunft die gesamte Abwicklung, die bisher vom Land durchgeführt wurde, übernimmt.
      Durch die Errichtung des NÖ Landesfischereiverbandes werden in Zukunft Förderungsmittel für Projekte der Fischerei rascher und unbürokratischer zur Verfügung stehen.
      Sie tragen daher mit der Abgabe für den NÖ Landesfischereiverband zu einer Förderung der Fischerei und damit zu einer Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit unserer Gewässer bei. (Aus Fisch und Gewässer ÖKF, März 2002)

Auszug aus der Novelle zum NÖ Fischereigesetz (2009)
  • Als rechtliche Voraussetzung für das Fischen gelten nun:

    • eine gültige Fischerkarte
    • eine gültige Fischergastkarte und ein amtlicher Lichtbildausweis sowie
    • eine amtlich ausgestellte Fischerlegitimation eines anderen Bundeslandes oder aus dem Ausland und der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages für das laufende Jahr. Die "auswärtigen Dokumente" können durch eine vom NÖ LFV (Niederösterreichischer Landesfischereiverband) ausgestellte Urkunde im Format der Fischer(gast)karte (Unterschied: grüne Farbe) ersetzt werden.

  • Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung (und nicht mehr verteilt auf das ganze Jahr) zulässig.
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